Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bei Öffentlicher Notar Mag. Johann Herzog MBL und Partner in Vöcklabruck
Wer entscheidet für mich, wenn ich selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann? Eine Frage, über die Sie sich rechtzeitig Gedanken machen sollten. In unserer Kanzlei werden alle damit in Verbindung stehenden Aspekte erörtert.
Was versteht man unter einer Vorsorgevollmacht?
Sind Sie außerstande, Rechtsgeschäfte abzuwickeln, etwa weil Sie nicht mehr kommunizieren können oder über die dafür notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen, haben Sie die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, in der geregelt wird, wer in diesem Fall für Sie einspringen soll. Eine solche Vorsorgevollmacht kann für die behördliche und gerichtliche Rechtsvertretung, in Gesundheits-, aber auch in Wohnungs- und Aufenthaltsangelegenheiten beantragt werden. Sie verhindert die Bestellung eines Erwachsenenvertreters (früher: Sachwalter). Allerdings muss sie nach den gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten erstellt werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Wir beraten Sie dazu umfassend.
Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus abgelehnt werden. Sie dient also der Sicherung Ihres Rechts auf Selbstbestimmung, wenn Sie Ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können. Ebenso wie die Vorsorgevollmacht muss sie unter Berücksichtigung aller formalen und inhaltlichen Gesetzesvorgaben erstellt werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. In einem persönlichen Gespräch in unserem Notariat in Vöcklabruck suchen wir mit Ihnen nach der bestmöglichen Lösung für Ihre konkrete Situation und klären Sie über alle rechtlichen Vorgaben rund um Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auf.